Voraussetzungen einer Scheidung
Eine Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist und die Ehegatten beim Scheidungstermin mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Eine Trennung liegt vor, wenn entweder verschiedene Haushalte geführt werden oder aber innerhalb der ehelichen Wohnung eine Trennung der Ehegatten vorlag, die sog. Trennung von Tisch und Bett.
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung werden beide Ehegatten durch das Familiengericht angehört. Auch bei der sogenannten „Online-Scheidung“ ist es daher erforderlich, dass beide Ehegatten mit ihren Anwälten mindestens einmal vor dem Familiengericht erscheinen müssen. Das Familiengericht prüft bei diesem Termin, da die Trennungsdauer unter 3 Jahren liegt, ob die Ehe zerrüttet ist. Dies wird von den Gerichten in aller Regel bei einer Trennungsdauer von über 1 Jahr angenommen, wenn einer der Ehegatten die Scheidung will.
Vor der Mindesttrennungsdauer von einem Jahr kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den, der die Scheidung beantragt, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird beispielsweise angenommen bei Gewalttätigkeit gegen den anderen Ehegatten, Alkohol- oder Drogenmissbrauch und bei massiven Bedrohungslagen.
Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt voneinander, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe zerrüttet ist. Ergibt also die Anhörung der Ehegatten eine Trennungszeit von mehr als 3 Jahren, so müssen die Voraussetzungen der Zerrüttung nicht mehr geprüft werden. Es bedarf es für eine Scheidung also auch keines Einverständnisses mehr durch einen der Ehegatten bei einer Trennungszeit von über 3 Jahren.
Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn einer der Ehegatten kein deutscher Staatsangehöriger und nicht das deutsche Familienrecht Anwendung findet. Dann sind möglicherweise andere Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind und das Gericht türkisches Familienrecht anwenden muss.
Online Scheidung in 3 Schritten
Sobald Sie das Scheidungs-Formular ausgefüllt haben, errechnen wir die für Sie voraussichtlich entstehenden Kosten und übersenden Ihnen ein Vollmachtsformular. Ggf. klären wir vorab noch offene Fragen. | |
Nach Eingang der Vollmacht und Zahlung der errechneten Kosten reichen wir für Sie bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Ehescheidung ein. Sofern aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, stellen wir für Sie einen entsprechenden Antrag. Eine Vorschusszahlung ist dann für Sie vorerst nicht erforderlich. |
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Nach Stellungnahme der Gegenseite sowie – erforderlichenfalls – Errechnung der Versorgungs- ausgleichsansprüche wird das Gericht in aller Regel kurzfristig terminieren. Während des gesamten Scheidungsverfahrens sind wir jederzeit für Sie da. Wir vertreten Sie bundesweit. |