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1. Was geschieht mit dem Hausrat?

Mit Einreichung des Scheidungsantrags muss klar sein, wie der Hausrat aufgeteilt wird. Hier können sich die Ehegatten einfach mündlich einigen. Ist der Hausrat umfangreich oder sehr wertvoll, empfiehlt sich eine schriftliche Liste mit einer Zuordnung zu jedem Ehegatten.

Zum Hausrat gehört die ganze Wohnungseinrichtung, die zum Leben gebraucht wird. Also Bett, Möbel, Geräte, Geschirr usw. Reine Wertgegenstände wie etwa Schmuck oder Sammlungen gehören nicht dazu. Diese werden im Wege des Vermögensausgleichs wertmäßig geteilt, soweit diese während der Ehe angeschafft wurden.

Der Hausrat ist nicht Teil des Zugewinns und muss deshalb getrennt betrachtet werden. Zu ihm gehören die gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Betten, Porzellan, Haushaltsgeräte, Fernseher, DVD Player, Unterhaltungsbücher, Wäsche, Freizeitsportgeräte. Entscheidend ist, dass die Gegenstände dem familiären Zusammenleben
dienen und für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.

Beim Pkw kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Dient der Pkw der Familie als Fortbewegungsmittel, so ist er Hausrat. Anders, wenn der Pkw ausschließlich von einem Ehegatten etwa für dessen Beruf Verwendung gefunden
hat. Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen Funktion dienten (barocker Wäscheschrank).

Sammlungen, die nur von einem Ehegatten angeschafft und gepflegt werden, sind mangels familiärem Gemeinschafts-
bezug kein Hausrat. Überhaupt alle Dinge, welche zum persönlichen Gebrauch oder individuellem Interessen nur eines Ehegatten bestimmt sind, sind kein Hausrat.

2. Was geschieht mit den Haustieren?

Haustiere sind keine Gegenstände. Trotzdem werden sie zum Zwecke der Verteilung wie solche angesehen. Der Hund oder die Katze sollte somit zu demjenigen Ehepartner gehen, der die größere Beziehung hat. Ein Aspekt ist auch die gewohnte Umgebung, so dass das Tier nach Möglichkeit nicht umziehen muss.

Ein Besuchsrecht, so wie dies für Kinder für den anderen Ehegatten vorgesehen ist, gibt es bei Haustieren allerdings
nicht. Wer den Hund dem Partner überlässt, kann den nicht zwingen, dass er den Hund sehen oder ausführen darf.

3. Was kann mit einem notariellen Ehevertrag geregelt werden?

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) hat zur Folge, dass im Scheidungsverfahren die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nicht ausgeglichen werden. Für die Scheidung wirkt sich das zeitlich und finanziell günstig aus, denn das Scheidungsverfahren verkürzt sich um einige Monate. Die Scheidung dauert dann oft nur bis zu 3 Monate. Auch wird häufig der Gegenstandswert, welcher für die Kosten der Scheidung maßgeblich ist, geringer ausfallen.

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt schaffen oft klare Verhältnisse und vermeiden Streit. Werden mit der Scheidung nämlich gleichzeitig über Unterhalt gestritten und bei Gericht hierzu Anträge gestellt, so muss sich jede Partei von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen, was natürlich wieder zusätzliche Kosten verursacht. Besteht andererseits über
den Unterhalt Einigkeit und wird daher einfach der reine Scheidungsantrag gestellt, so ist ein Anwalt ausreichend.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich wirken sich auf das eigentliche Scheidungsverfahren nicht unmittelbar aus. Im Scheidungsverfahren ist der Zugewinnausgleich normalerweise kein Thema. Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn sich die Ehegatten über den Vermögensausgleich (noch) nicht einig sind.

Werden Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, so wird das Zugewinnverfahren mit dem Scheidungs- verfahren verbunden. Der Vorteil ist, dass diese Zusammenlegung billiger ist. Auf der anderen Seite kann die Verfahrensdauer damit verlängert werden.

4. Wie kann der alte Name wieder angenommen werden?

Sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist (in der Regel 6-8 Wochen nach dem Scheidungstermin), kann der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden. Man benötigt hierzu das rechtskräftige Scheidungsurteil. Eine Namensänderung ist nicht Teil des Scheidungsverfahrens und kann erst nach Abschluss der Scheidung vorgenommen werden.

Zuständig für die Namensänderung ist das Standesamt. Es fällt beim Standesamt eine kleine Bearbeitungsgebühr an.

Online Scheidung in 3 Schritten

Sobald Sie das Scheidungs-Formular ausgefüllt haben, errechnen wir die für Sie voraussichtlich entstehenden Kosten und übersenden Ihnen ein Vollmachtsformular. Ggf. klären wir vorab noch offene Fragen.
Nach Eingang der Vollmacht und Zahlung der errechneten Kosten reichen wir für Sie bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Ehescheidung ein. Sofern aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, stellen wir für Sie einen entsprechenden Antrag. Eine Vorschusszahlung ist dann für Sie vorerst
nicht erforderlich.
Nach Stellungnahme der Gegenseite sowie – erforderlichenfalls – Errechnung der Versorgungs- ausgleichsansprüche wird das Gericht in aller Regel kurzfristig terminieren. Während des
gesamten Scheidungsverfahrens sind wir jederzeit für Sie da. Wir vertreten Sie bundesweit.

Antragsteller


Antragsteller ist: EhemannEhefrau
Ihre E-Mail-Adresse (*):


Ehefrau
 
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Ehemann
 
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Wo haben Sie zuletzt gemeinsam gewohnt?
 
Straße & Haus-Nr.:
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Wer soll nach der Scheidung in der Ehewohnung wohnen?
 
Wohnhaft bleibt: EhemannEhefrauKeiner


Angaben zu Heirat und Trennung:
 
Heiratsdatum:
Heiratsort:
Heiratsregister-Nr.:
Seit wann getrennt?:

Hinweis: Eine Trennung von Tisch und Bett innerhalb der gemeinsamen Wohnung gilt ebenfalls als Trennung.


Will Ihr Ehepartner auch geschieden werden ?
 
JaNein


Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder?
 
Name, Geburtsdatum:
Name, Geburtsdatum:
Name, Geburtsdatum:
Name, Geburtsdatum:
Name, Geburtsdatum:


Die Kinder leben bei ?
 
EhefrauEhemann


Wie ist der Ehegattenunterhalt vereinbart?
 
Ehegattenunterhalt: gegenseitiger Verzichteigene Regelung


Gibt es einen Ehevertrag ?
 
Ehevertrag: JaNein


Gibt es eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ?
 
Scheidungsfolgenvereinbarung: JaNein


Gibt es bereits Regelungen zu:
 
Unterhalt: NeinJa
Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung: NeinJa
Hausrat: NeinJa
Versorgungsausgleich: NeinJa


Sind zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner bereits gerichtliche Verfahren anhängig ?
 
Verfahren anhängig: JaNein


Wie hoch ist ungefähr das monatliche Nettoeinkommen?
 
Ehemann:
Ehefrau:
Hinweis: Diese Angaben werden benötigt zur Berechnung der Scheidungsgebühren


Wie sind Sie erreichbar? (für evtl. Rückfragen)
 
E-Mail (wenn abweichend zu obiger):
Telefon:
Handy:


Haben Sie weitere Anmerkungen bzw. Fragen?