Kosten einer Ehescheidung
Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei wir nur die gesetzliche Mindestvergütung ansetzen. Wir arbeiten daher äußerst günstig und vereinbaren mit Ihnen keine höhere Vergütung
als die gesetzliche Mindestvergütung!
Die einzuzahlenden Gerichtsgebühren richten sich nach Ihrem monatlichen Einkommen. Antragsteller mit geringem
oder gar keinem eigenen Einkommen können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das gilt insbesondere für Empfänger staatlicher Leistungen, etwa Hartz-IV-Empfänger.
Das bedeutet, dass der antragstellende Ehegatte auf die Gerichtskosten und auf die Kosten seines Anwalts je
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.
Sollte das Gericht Teilzahlungen festsetzen, so sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen; die Höhe der
Raten ist gesetzlich festgelegt.
Natürlich prüfen wir auch für Sie, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann!
Hinweis zur Eingabe beim Kostenrechner:
Bei „Streitwert Scheidung“ ist das dreifache Nettoeinkommen beider
Ehegatten einzugeben (Bsp.: Nettoeinkommen Mann € 3000,00; Nettoeinkommen
Frau € 2000; Gesamtnetto = € 5000; also Streitwert = 15.000,00 (5000×3).
Dadurch werden die Kosten nur der Ehescheidung angezeigt.
Ein durchzuführender Versorgungsausgleich oder andere Streitgegenstände
wie Sorgerecht, Unterhalt, etc. können diesen Wert noch erhöhen.
Online Scheidung in 3 Schritten
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Sobald Sie das Scheidungs-Formular ausgefüllt haben, errechnen wir die für Sie voraussichtlich entstehenden Kosten und übersenden Ihnen ein Vollmachtsformular. Ggf. klären wir vorab noch offene Fragen. |
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Nach Eingang der Vollmacht und Zahlung der errechneten Kosten reichen wir für Sie bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Ehescheidung ein. Sofern aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, stellen wir für Sie einen entsprechenden Antrag. Eine Vorschusszahlung ist dann für Sie vorerst nicht erforderlich. |
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Nach Stellungnahme der Gegenseite sowie – erforderlichenfalls – Errechnung der Versorgungs- ausgleichsansprüche wird das Gericht in aller Regel kurzfristig terminieren. Während des gesamten Scheidungsverfahrens sind wir jederzeit für Sie da. Wir vertreten Sie bundesweit. |