Kindesunterhalt bei Scheidung
Unterhalt für minderjährige Kinder kann im sogenannten vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden.
Für den Kindesunterhalt bestimmt das Gesetz, dass sich der angemessene Unterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Der sogenannte Bedarf von minderjährigen Kindern und Kindern in der Ausbildung
richtet sich allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen und nicht betreuenden Elternteils.
Der andere Elternteil leistet einen gleichwertigen Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der genaue
Bedarf ermittelt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2013/index.php
Zusätzlich haben Kinder möglicherweise noch Mehr- bzw. Sonderbedarf, etwa Anspruch auf Zahlung von
Kosten für die Kita.
Online Scheidung in 3 Schritten
![]() |
Sobald Sie das Scheidungs-Formular ausgefüllt haben, errechnen wir die für Sie voraussichtlich entstehenden Kosten und übersenden Ihnen ein Vollmachtsformular. Ggf. klären wir vorab noch offene Fragen. |
![]() |
Nach Eingang der Vollmacht und Zahlung der errechneten Kosten reichen wir für Sie bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Ehescheidung ein. Sofern aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, stellen wir für Sie einen entsprechenden Antrag. Eine Vorschusszahlung ist dann für Sie vorerst nicht erforderlich. |
![]() |
Nach Stellungnahme der Gegenseite sowie – erforderlichenfalls – Errechnung der Versorgungs- ausgleichsansprüche wird das Gericht in aller Regel kurzfristig terminieren. Während des gesamten Scheidungsverfahrens sind wir jederzeit für Sie da. Wir vertreten Sie bundesweit. |