Wir bieten:
- Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen und Markenverstößen Ihrer Konkurrenten/Mitbewerber
- Vertretung bei Abmahnungen (Wettbewerbsverstößen), z.B. im Internet
- Beratung hinsichtlich Ihres Webauftritts oder sonstiger Werbemaßnahmen
- Anmeldung Ihrer Marke beim Markenamt
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Das Wettbewerbsrecht
Zielrichtung des Wettbewerbsrechts in Deutschland ist es, das Marktverhalten miteinander konkurrierender Händler so weit zu regeln, dass Fairness und Chancengleichheit gefördert werden. Zu den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gehören auch die Vorschriften des Kartellrechts. Aufgabe der Kartellwächter ist es, zu verhindern, dass Firmen durch Fusionen eine marktbeherrschende Position erobern und andere Mitbewerber damit unter Druck setzen. Außerdem gilt es, Preisabsprachen, die sich zu Ungunsten des Verbrauchers auswirken können, zu unterbinden.
Vorschriften über das Verhalten in wirtschaftlichem Wettbewerb sind in Deutschland im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) zusammengefasst. Das Wettbewerbsrecht untersagt unlautere Werbemaßnahmen, bei denen Verbraucher getäuscht oder anderweitig im Sinne des Werbenden beeinflusst werden. Wettbewerbsrechtlich wird allerdings nicht der Irrtum des Verbrauchers in den Mittelpunkt gestellt, sondern die Benachteiligung des Mitbewerbers, der auf irreführende Werbung verzichtet.
Der Verbraucher selbst kann keine direkten Ansprüche geltend machen. Er kann sich lediglich bei anerkannten Verbraucherverbänden beschweren. Verbände, in deren Satzung der Verbraucherschutz und der Schutz des Wettbewerbs festgeschrieben sind, können dann ihrerseits Rechtsmittel gegen den mutmaßlichen Verletzer der Wettbewerbsregeln ergreifen. Der Verbraucher selbst, sein Verhalten, seine Reaktionen und die von ihm getroffene Kaufentscheidung dienen in einem wettbewerbsrechtlichen
Gerichtsverfahren lediglich als Anhaltspunkte dafür, dass unlauterer Wettbewerb vorgelegen hat. In einem solchen Fall ist zunächst die Abmahnung als rechtliches Mittel vorgesehen. Reagiert der Abgemahnte nicht und besteht Wiederholungsgefahr, kann der Verletzte oder der klagebefugte Verband Klage erheben oder zum einstweiligen Rechtsschutz den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Klageziel sind die Untersagung zukünftiger Verstöße und der Schadensersatz für die erlittene Beeinträchtigung im Wettbewerb.
Das Urheberrecht
Wer seine eigene Kreativität einsetzt, um ein Werk zu schaffen, dem steht das Urheberrecht zu. Das Werk kann etwas gegenständliches sein, aber auch ein Musikstück oder ein Kunstwerk, das aus einer flüchtigen Installation besteht. Wesentlich ist, dass das Werk dokumentiert wird und auf diese Weise Beständigkeit erlangt. Für die Entstehung des Urheberrechts ist ein eigener Beitrag schöpferischer, menschlicher Kreativität notwendig. Rein mechanische oder maschinelle Erstellung reicht nicht aus. Das Werk muss eine Schöpfungshöhe aufweisen. Bei sehr einfachen Produktfotografien kann das im Einzelfall fraglich sein.
Das Urheberrecht ist in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Es steht immer und ausschließlich dem Schöpfer des Werkes zu. Der Urheberrechtsinhaber kann Teile des Urheberrechts durch Lizenzvereinbarung auf Dritte übertragen. Das Recht des Urhebers erlischt dadurch allerdings nicht. Wichtige Teilbereiche des Urheberrechts sind die Rechte, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen und an andere weiterzugeben. Weil auch Musikdateien, Programme oder Computerspiele urheberrechtlichen Schutz genießen, können durch Internetaktivitäten Rechte des Urhebers verletzt werden. Werden Dateien ohne entsprechende Lizenz zum Download angeboten, verletzt das unter Umständen die Rechte des Urhebers.
Der Urheber kann seine Rechtsposition verteidigen, indem er den Verursacher einer Urheberrechtsverletzung abmahnt und auffordert, zukünftig solche Verletzungshandlungen zu unterlassen. Reagiert der Verletzer nicht, kann der Urheberrechtsinhaber gegen ihn Klage erheben oder den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die es dem Verletzer verbietet, weiterhin in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers einzugreifen. Das Urheberrechtsgesetz sieht neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzansprüche bei schuldhaften Übergriffen vor.