Scheidungsrecht

    Kompetente Beratung
    Jahrelange Erfahrung
    Deutschlandweit erfolgreich
    Beratung auch auf englisch,
           arabisch, persisch (farsi) & polnisch

Scheidungsrecht und Familienrecht Hamburg: Trennung oder Scheidung?

 

Wir helfen – Ihre Anwälte für Familien- und Scheidungsrecht in Hamburg.

Wir setzen Ihre Rechte schnell und konsequent durch, z.B.

  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Ansprüche auf Unterhalt
  • Zugewinnausgleichsansprüche
  • Wohnungszuweisung
  • Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie uns in unserer Kanzlei aufsuchen. Gerne übernehmen wir die Scheidung auch online, das heißt, dass Sie das verlinkte Formular unverbindlich und völlig kostenfrei ausfüllen. Ggf. notwendige Unterlagen, die wir dann von Ihnen anfordern, können Sie übersenden. Auch der Ablauf ist  dort beschrieben.

Beachten Sie bitte, dass eine Scheidung nur dann möglich ist, wenn Sie bereits ca. 1 Jahr von Ihrem Ehepartner getrennt leben, was allerdings auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt sein kann (sogenannte Trennung von Tisch und Bett). Eine Scheidung bei einer Trennung von weniger als einem Jahr ist nur in Härtefällen möglich. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.

 

  • Räumliche Trennung (auch im selben Haushalt): mind. 1 Jahr
  • Ausnahme nur in Härtefällen möglich
  • Ab 3 Jahren (räumlicher) Trennung gilt die Ehe als zerrüttet -> vorher Anhörung durch das Familiengericht
  • Ausnahmen bei anderen Staatsangehörigkeiten möglich -> mglw. findet das Familienrecht eines anderen Staates Anwendung

Eine Ehe ist zu scheiden, wenn sie gescheitert ist und die Ehegatten beim Scheidungstermin mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Eine Trennung liegt dann vor, wenn entweder verschiedene Haushalte geführt werden oder aber innerhalb der ehelichen Wohnung eine Trennung der Ehegatten vorlag, die sogenannte Trennung von Tisch und Bett.
Zu den Voraussetzungen einer Scheidung werden beide Ehegatten durch das Familiengericht angehört. Auch bei der sogenannten Online-Scheidung ist es daher erforderlich, dass beide Ehegatten mit ihren Anwälten mindestens einmal vor dem Familiengericht erscheinen müssen. Dieses prüft bei dem Termin, da die Trennungsdauer unter 3 Jahren liegt, ob die Ehe zerrüttet ist. In aller Regel wird dies von den Gerichten bei einer Trennungsdauer von über einem Jahr angenommen, wenn einer der Ehegatten die Scheidung will.
Vor der Mindesttrenndauer von einem Jahr kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den, der die Scheidung beantragt, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies wird beispielsweise angenommen bei Gewalttätigkeit gegen den anderen Ehegatten, Alkohol- oder Drogenmissbrauch und bei massiven Bedrohungslagen.
Leben die Ehegatten mehr als 3 Jahre getrennt voneinander, vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass die Ehe zerrüttet ist. Ergibt also die Anhörung der Ehegatten eine Trennungszeit von mehr als 3 Jahren, so müssen die Voraussetzungen der Zerrüttung nicht mehr geprüft werden. In diesem Fall bedarf für eine Scheidung also auch keines Einverständnisses mehr durch einen der Ehegatten.
Etwas anderes gilt unter Umständen dann, wenn einer der Ehegatten kein deutscher Staatsangehöriger ist und nicht das deutsche Familienrecht Anwendung findet. Dann sind möglicherweise andere Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben. So kann es zum Beispiel vorkommen, dass beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind und das Gericht das türkische Familienrecht anwenden muss.

  • Durchschnittliche Dauer: 6 Monate
  • Blitzscheidung: 3 Monate

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens beträgt durchschnittlich 6 Monate, solange es nichts weiter zu regeln gibt.

Ein wesentlicher Teil dieser Dauer betrifft die Klärung des Versorgungsausgleichs, also den Ausgleich der jeweiligen Rentenansprüche der Ehegatten. Dies hängt im Wesentlichen mit den Bearbeitungszeiten der jeweiligen Rentenversicherungsträger zusammen. Wenn die Ehe weniger als 3 Jahre angedauert hat, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.

Muss ein Versorgungsausgleichsverfahren nicht durchgeführt werden, kann das Scheidungsverfahren bereits in durchschnittlich 3 Monaten abgeschlossen werden (sogenannte „Blitzscheidung“).

  • Es besteht eine Anwaltspflicht

In jedem Fall besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang. Das heißt, Sie können nicht etwa selbst einen Antrag auf Ehescheidung stellen. Dies kann nur der von Ihnen bevollmächtigte Anwalt veranlassen.

  • Viele Faktoren beeinflussen Anspruch und Höhe der Unterhaltszahlung
  • Klärung durch einen Fachanwalt nötig
  • Geltendmachung im Hauptverfahren bzw. im einstweiligen Anordnungsverfahren

Zu prüfen ist immer auch die Frage, ob einer der Ehegatten dem anderen die Zahlung von Unterhalt schuldet. Ein solcher Anspruch kann während der Ehe in der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung gegeben sein, in diesem Fall spricht man von Trennungsunterhalt. Nach einer Scheidung ist von nachehelichem Unterhalt die Rede.

Die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs und die Ermittlung der Höhe der zu leistenden Zahlung sind derart vielfältig, dass die Vorbereitungen für das weitere Vorgehen in Unterhaltssachen im Regelfall nur in einem Gespräch mit dem Anwalt erörtert werden können. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die umfassende Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Ehegatten. Ggf. kann eine solche Erörterung natürlich auch schriftlich und/oder telefonisch erfolgen.

Zur Geltendmachung von Unterhalt stehen unterschiedliche Verfahren vor dem Gericht zur Verfügung: Das Hauptverfahren und – vor allem zur Erlangung einer schnellen Entscheidung – das einstweilige Anordnungsverfahren.

  • Geltendmachung im vereinfachten Verfahren
  • Gilt für minderjährige Kinder und Kinder in der Ausbildung
  • Richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Ermittelt sich durch Düsseldorfer Tabelle [Link]
  • Mehr- bzw. Sonderbedarf möglich“

Unterhalt für minderjährige Kinder kann im sogenannten vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden.
Für den Kindesunterhalt bestimmt das Gesetz, dass sich der angemessene Unterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Der sogenannte Bedarf von minderjährigen Kindern und Kindern in der Ausbildung richtet sich allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen und nicht betreuenden Elternteils.
Der andere Elternteil leistet einen gleichwertigen Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der genaue Bedarf ermittelt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle [Link].
Zusätzlich haben Kinder möglicherweise noch Mehr- bzw. Sonderbedarf, etwa Anspruch auf Zahlung von Kosten für die Kita.

Es gibt eine Reihe von weiteren Fragen, die ständig Gegenstand unserer Beratungen sind. Durch die frühzeitige Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe lässt sich oft ein gerichtliches Verfahren vermeiden. Insoweit nur einige immer wieder auftauchende Fragestellungen:

  • Wo werden die Kinder nach der Trennung leben?
  • Wie soll der Umgang des anderen Elternteils geregelt werden?
  • Wer darf in der Wohnung bleiben, wer bekommt welches Mobiliar?
  • Was wird aus gemeinsamen Immobilien und weiterem Vermögen?
  • Wie wird dieses ausgeglichen?
  • Wer zahlt künftig eheliche Schulden?
  • Welche Steuerklasse ist nach der Trennung die richtige?
  • Muss der andere Ehepartner einer Zusammenveranlagung zustimmen?

Grundsätzlich gilt daher: So früh wie möglich einen Anwalt aufsuchen! Eine Ehescheidung hat wesentlichen Einfluss auf Ihre persönliche Lebenslage!

Unterhalt für minderjährige Kinder kann im sogenannten vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden.
Für den Kindesunterhalt bestimmt das Gesetz, dass sich der angemessene Unterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Der sogenannte Bedarf von minderjährigen Kindern und Kindern in der Ausbildung richtet sich allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen und nicht betreuenden Elternteils.
Der andere Elternteil leistet einen gleichwertigen Unterhalt durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der genaue Bedarf ermittelt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle [Link].
Zusätzlich haben Kinder möglicherweise noch Mehr- bzw. Sonderbedarf, etwa Anspruch auf Zahlung von Kosten für die Kita.

  • Anwaltsgebühren: Berechnung nach der Mindestvergütung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  • Gerichtsgebühren: je nach monatlichem Einkommen
  • Verfahrenskostenhilfe für Antragsteller mit geringem oder keinem Einkommen

Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wobei wir nur die gesetzliche Mindestvergütung ansetzen. Wir arbeiten daher äußerst günstig und vereinbaren mit Ihnen keine höhere Vergütung als die gesetzliche Mindestvergütung!
Die einzuzahlenden Gerichtsgebühren richten sich nach Ihrem monatlichen Einkommen. Antragsteller mit geringem oder gar keinem eigenen Einkommen können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das gilt insbesondere für Empfänger staatlicher Leistungen, etwa Hartz-IV-Empfänger.
Das bedeutet, dass der antragstellende Ehegatte auf die Gerichtskosten und auf die Kosten seines Anwalts je nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat.
Sollte das Gericht Teilzahlungen festsetzen, so sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen; die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt.
Natürlich prüfen wir auch für Sie, ob Ihnen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann!

Mit Einreichung des Scheidungsantrags muss klar sein, wie der Hausrat aufgeteilt wird. Hier können sich die Ehegatten einfach mündlich einigen. Ist der Hausrat umfangreich oder sehr wertvoll, empfiehlt sich eine schriftliche Liste mit einer Zuordnung zu jedem Ehegatten.
Zum Hausrat gehört die ganze Wohnungseinrichtung, die zum Leben gebraucht wird. Also Bett, Möbel, Geräte, Geschirr usw. Reine Wertgegenstände wie etwa Schmuck oder Sammlungen gehören nicht dazu. Diese werden im Wege des Vermögensausgleichs wertmäßig geteilt, soweit diese während der Ehe angeschafft wurden.
Der Hausrat ist nicht Teil des Zugewinns und muss deshalb getrennt betrachtet werden. Zu ihm gehören die gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Betten, Porzellan, Haushaltsgeräte, Fernseher, DVD Player, Unterhaltungsbücher, Wäsche, Freizeitsportgeräte. Entscheidend ist, dass die Gegenstände dem familiären Zusammenleben dienen und für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.
Beim Pkw kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Dient der Pkw der Familie als Fortbewegungsmittel, so ist er Hausrat. Anders, wenn der Pkw ausschließlich von einem Ehegatten etwa für dessen Beruf Verwendung gefunden hat. Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen Funktion dienten (barocker Wäscheschrank).
Sammlungen, die nur von einem Ehegatten angeschafft und gepflegt werden, sind mangels familiärem Gemeinschaftsbezug kein Hausrat. Überhaupt alle Dinge, welche zum persönlichen Gebrauch oder individuellem Interessen nur eines Ehegatten bestimmt sind, sind kein Hausrat.

Haustiere sind keine Gegenstände. Trotzdem werden sie zum Zwecke der Verteilung wie solche angesehen. Der Hund oder die Katze sollte somit zu demjenigen Ehepartner gehen, der die größere Beziehung hat. Ein Aspekt ist auch die gewohnte Umgebung, so dass das Tier nach Möglichkeit nicht umziehen muss.
Ein Besuchsrecht, so wie dies für Kinder für den anderen Ehegatten vorgesehen ist, gibt es bei Haustieren allerdings nicht. Wer den Hund dem Partner überlässt, kann den nicht zwingen, dass er den Hund sehen oder ausführen darf.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) hat zur Folge, dass im Scheidungsverfahren die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nicht ausgeglichen werden. Für die Scheidung wirkt sich das zeitlich und finanziell günstig aus, denn das Scheidungsverfahren verkürzt sich um einige Monate. Die Scheidung dauert dann oft nur bis zu 3 Monate. Auch wird häufig der Gegenstandswert, welcher für die Kosten der Scheidung maßgeblich ist, geringer ausfallen.
Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt schaffen oft klare Verhältnisse und vermeiden Streit. Werden mit der Scheidung nämlich gleichzeitig über Unterhalt gestritten und bei Gericht hierzu Anträge gestellt, so muss sich jede Partei von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen, was natürlich wieder zusätzliche Kosten verursacht. Besteht andererseits über den Unterhalt Einigkeit und wird daher einfach der reine Scheidungsantrag gestellt, so ist ein Anwalt ausreichend.
Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich wirken sich auf das eigentliche Scheidungsverfahren nicht unmittelbar aus. Im Scheidungsverfahren ist der Zugewinnausgleich normalerweise kein Thema. Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn sich die Ehegatten über den Vermögensausgleich (noch) nicht einig sind.
Werden Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, so wird das Zugewinnverfahren mit dem Scheidungs- verfahren verbunden. Der Vorteil ist, dass diese Zusammenlegung billiger ist. Auf der anderen Seite kann die Verfahrensdauer damit verlängert werden.

Sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist (in der Regel 6-8 Wochen nach dem Scheidungstermin), kann der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden. Man benötigt hierzu das rechtskräftige Scheidungsurteil. Eine Namensänderung ist nicht Teil des Scheidungsverfahrens und kann erst nach Abschluss der Scheidung vorgenommen werden.
Zuständig für die Namensänderung ist das Standesamt. Es fällt beim Standesamt eine kleine Bearbeitungsgebühr an.